Vereinssatzung

1 Name.Sitz, Zweck

(1.1) Der Name des Vereins lautet „Tierheim Leygrafenhof e.V.“
(1.2) Er hat seinen Sitz in 47551 Bedburg-Hau, Kalkarerstr. 7
(1.3) Der Zweck des Vereins ist aktiver Tierschutz, insbesondere der Schutz von herrenlosen Hunden
(1.4) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(1.5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(1.6) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

▪Aufklärung und aktives Handeln um den Tierschutzgedanken zu verbreiten
▪das Verständnis für artgerechte Haltung, Pflege und Behandlung der Tiere zu fördern
▪bedrohte und gequälte Tiere zu schützen und zu betreuen
▪herrenlose und pflegebedürftige Tiere, so wie Abgabetiere vorläufig aufzunehmen • sie Veterinär-medizinischer Behandlung zuzuführen
▪sie durch fachkundige Beratung in ein neues zu Hause zu vermitteln
▪jede Tierquälerei oder nicht artgerechte Behandlung von Tieren zu verhüten.

2 Gemeinnützigkeit

Der Verein erkennt die Tiere als lebende und fühlende Wesen und Mitgeschöpfe an. Aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier tritt der Verein für den Schutz des Lebens, Wohlbefindens, der Gesundheit, Würde und die Rechte der Tiere ein. Durch aktive Öffentlichkeitsarbeit stärkt er das Wertbewusstsein der Menschen für den ethischen Tierschutz als wesentlichen Teil der Humanität. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Ausgaben, die der Erfüllung von Vereinsausgaben dienen, können erstattet werden.

3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(3.1)    Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(3.2)    Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3.3)    Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zur Beitragszahlung.
(3.4)    Über Ausnahmen oder Betragsbefreiungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

(4.1)    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4.2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4.3)    Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

5 Finanzierung des Vereins

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Finanzierung erfolgt weiter durch Spenden und durch Erbschaften und andere Zuwendungen.

 

6 Der Vorstand

(6.1) Der Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden und der/dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(6.2)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(6.3)    Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden
(6.4)    Der Vorstand ist verantwortlich für:die Führung der laufenden Geschäfte

  1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  3. die Buchführung
  4. die Erstellung des Jahresberichts
  5. die Vorbereitung und
  6. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(7.1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
  5. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(7.2)    Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche

Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens ein mal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(7.3)    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5 Mehrheit beschlossen werden.

(7.4)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnet werden muss.

 

8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

9 Auflösung des Vereins

(9.1)    Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an den ETN oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem Zweck in §1 dieser Satzung definiertem Zweck zu verwenden.

(9.2)    Als Liquidatoren werden der erste und zweite Vorsitzende bestellt